Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 554/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Änderung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen ersuchen, um Änderungen zu diesem Abkommen einzuleiten. Weiters können Beratungen über Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens verlangt werden, wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, daß ein Meinungsaustausch im Rahmen des Artikels 16 erfolglos geblieben ist. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens als Ergebnis dieser Beratungen tritt nach Erfüllung der jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse und Bestätigung durch Briefwechsel in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Änderungen hinsichtlich der im Anhang festgelegten Flugstrecken können durch direkte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen und werden durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011831

Dokumentnummer

NOR12151604

Alte Dokumentnummer

N9198911365L