Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
15.11.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 538/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.11.198931.12.1992 BGBl. Nr. 538/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Natriumboranat in Metallgefäßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1989BGBl. Nr. 538/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln) bis zu einem Versandstückgewicht von 75 kg in gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackung (Typ 1A2)

1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke von mindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken des aufgefalzten Bodens und Deckels müssen mindestens 1 mm betragen. Die Gefäße sind durch einen Spannringverschluß mit Gummidichtung zu verschließen.

1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeignetem Kunststoff zu verpacken, der dicht verschlossen sein muß. Die für Natriumboranat (Natriumborhydrid) geltenden Vorschriften der Anlage A des ADR sind zu beachten.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung

Die Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1A2) und dichtem PE-Innensack müssen einer Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR nach den Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins mit Erfolg unterzogen worden sein. Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553 und 3560 durchzuführen.

  1. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  2. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 16. Oktober 1989

Bonn, den 10. Juli 1989

Gesetzesnummer

10011846

Dokumentnummer

NOR12151585

Alte Dokumentnummer

N9198911005L