Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.11.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 542/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.11.198931.12.1992 BGBl. Nr. 542/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40%

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1993,

Typ

Vertrag – Großbritannien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.11.1989BGBl. Nr. 542/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure, stabilisiert, mit
    • Strichaufzählung
      höchstens 40% Peressigsäure,
    • Strichaufzählung
      höchstens 6% Wasserstoffperoxid,
    • Strichaufzählung
      5 bis 20% Wasser,
    • Strichaufzählung
      35 bis 75% Essigsäure,
    • Strichaufzählung
      höchstens 1% Schwefelsäure
    und einem Stabilisator
    als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Verpackung

1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoffgefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform - gemäß Anhang A.5 zu verpacken.

1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein, der oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.

1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.

2. Baumusterprüfung

2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zum ADR nachgewiesen sein.

2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.

2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durchzuführen.

Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben:

  • Strichaufzählung
    1. Fallversuch: flach auf den Boden;
  • Strichaufzählung
    2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;
  • Strichaufzählung
    3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite;
  • Strichaufzählung
    4. Fallversuch: flach auf eine Querseite;
  • Strichaufzählung
    5. Fallversuch: auf eine Ecke.

  1. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

3.3 Prüfung der thermischen Stabilität

Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 Grad C (SADT von mindestens 55 Grad C) durch eine Prüfung nach Kapitel römisch zwei der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SG/AG.10/11) nachgewiesen haben.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 8 zu kennzeichnen.

4.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

4.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zugelassen.

  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
  2. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 19. Juni 1989

London, den 6. September 1989

Schlagworte

Großbritannien

Gesetzesnummer

10011848

Dokumentnummer

NOR12151586

Alte Dokumentnummer

N9198911347L