Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichschein für Binnenschiffe
(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 319/2005 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2 lautet neu: „Anlage 1“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2 lautet neu: „Anlage 1“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.“.)
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR40069593