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§ 21

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Eichzeichen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Als Nachweis der Eichung wird dem Fahrzeug ein Eichzeichen gegeben.
  2. Absatz 2,Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes, das die Eichung vorgenommen hat, und der Nummer des Eichscheines.
  3. Absatz 3,Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Fahrzeug nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.
  4. Absatz 4,Hat ein Fahrzeug Eichplatten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.
  5. Absatz 5,Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Fahrzeuges angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151633

alte Dokumentnummer

N9198911458L