Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichzeichen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Als Nachweis der Eichung wird dem Fahrzeug ein Eichzeichen gegeben.
(2)Absatz 2,Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes, das die Eichung vorgenommen hat, und der Nummer des Eichscheines.
(3)Absatz 3,Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Fahrzeug nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.
(4)Absatz 4,Hat ein Fahrzeug Eichplatten gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.Hat ein Fahrzeug Eichplatten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.
(5)Absatz 5,Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Fahrzeuges angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151633
alte Dokumentnummer
N9198911458L