Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichmarken
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß Paragraph 20, Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz verzichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151640
alte Dokumentnummer
N9198911465L