Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 12,879 bis km 16,204 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 628, bestimmten - Abschnitt „Pabing“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 12,879 bis km 16,204 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 628, bestimmten - Abschnitt „Pabing“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151701
Alte Dokumentnummer
N9198912567H