Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 8/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg wie folgt bestimmt:
Die B 20 Mariazeller Straße wird ab km 132,68 über neu herzustellende Rampen unter teilweiser Benützung des Bestandes an die B 116 Leobener Straße angebunden.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kapfenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-116-15 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12151654
Alte Dokumentnummer
N9198912501H