Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,„Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.
(2)Absatz 2,„Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das
zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;
auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151545
Alte Dokumentnummer
N9198910838L