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Art. 14

Fassungen
ab 07.08.1989 — BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.08.1989 BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.08.1989BGBl. Nr. 329/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 14

Zuwiderhandlungen

  1. Absatz eins,Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung genannten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei folgende Schritte unternehmen:
    1. Litera a
      den Unternehmer verwarnen;
    2. Litera b
      die Ausstellung von Genehmigungen für Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, auf dem die Übertretung erfolgte, an den Unternehmer einstellen oder bereits ausgestellte Genehmigungen widerrufen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien setzen einander von jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte, getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151558

Alte Dokumentnummer

N9198910851L