Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 07.08.1989 — BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.08.1989 BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.08.1989BGBl. Nr. 329/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 7

Außergewöhnliche Beförderungen

  1. Absatz eins,Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich.
  2. Absatz 2,Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151551

Alte Dokumentnummer

N9198910844L