Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen solche Informationen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln, wie sie üblicherweise erstellt und von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151535

Alte Dokumentnummer

N9198910828L