Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen solche Informationen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln, wie sie üblicherweise erstellt und von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151535
Alte Dokumentnummer
N9198910828L