Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit zum Zwecke der Änderung des vorliegenden Abkommens um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Ziffer 2 Bezieht sich die Änderung auf Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme des Flugstreckenplanes, so ist die Änderung von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt.

Ziffer 3 Bezieht sich die Änderung nur auf den Flugstreckenplan, so sind die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien abzuhalten. Einigen sich diese Behörden auf einen neuen oder auf einen revidierten Anhang, so treten die vereinbarten Änderungen über den Gegenstand nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151539

Alte Dokumentnummer

N9198910832L