Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Jede Vertragschließende Partei kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihre Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift der Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt das vorliegende Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei außer Kraft, sofern die betreffende Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei, so gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151541

Alte Dokumentnummer

N9198910834L