Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 20
Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren genehmigt und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151543
Alte Dokumentnummer
N9198910836L