Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 0,00 (alt) bis km 0,85 (alt)/1,62 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Jänner 1982, BGBl. Nr. 60, bestimmten - Abschnitt „Anschluß Bischofshofen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 0,00 (alt) bis km 0,85 (alt)/1,62 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Jänner 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 60, bestimmten - Abschnitt „Anschluß Bischofshofen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR12151659
Alte Dokumentnummer
N9198912506H