Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Text
Transport gefährlicher Güter
§ 11. (1) Der Transport gefährlicher Güter (wie Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende sowie radioaktive Stoffe) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können, über die zulässigen Lademengen, die Art der Verpackung und der Transportbehälter, die Behandlung der Güter an Bord, die sonst im Schiffahrtsbetrieb und beim Umschlag einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen sowie das Verhalten und die Kennzeichnung von mit solchen Gütern beladenen Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die mit solchen Gütern beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind.Paragraph 11, (1) Der Transport gefährlicher Güter (wie Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende sowie radioaktive Stoffe) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können, über die zulässigen Lademengen, die Art der Verpackung und der Transportbehälter, die Behandlung der Güter an Bord, die sonst im Schiffahrtsbetrieb und beim Umschlag einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen sowie das Verhalten und die Kennzeichnung von mit solchen Gütern beladenen Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die mit solchen Gütern beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind.
(2)Absatz 2,In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 37 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964) zu entrichten.In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß Paragraph 37, Absatz 2,, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Überwachungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964,) zu entrichten.