Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 16, (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

  1. Absatz 2,Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde Güter schlechthin und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.
  2. Absatz 3,Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).
  3. Absatz 4,Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Start- und Landegassen, Sportzonen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Schlagworte

Startgasse, Rettungsdienst

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151760

Alte Dokumentnummer

N9198914785J