Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verkehrsbeschränkungen
§ 16. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.Paragraph 16, (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.
(2)Absatz 2,Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde Güter schlechthin und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile eines Gewässers, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, auf bestimmte von ihnen zu befördernde gefährliche Güter oder auf Fahrzeuge oder Schwimmkörper bzw. auf zu befördernde Güter schlechthin und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd und Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken.
(3)Absatz 3,Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).
(4)Absatz 4,Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Start- und Landegassen, Sportzonen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Schlagworte
Startgasse, Rettungsdienst
Dokumentnummer
NOR12151760
Alte Dokumentnummer
N9198914785J