(2)Absatz 2,Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2, deren Geltungsdauer weniger als ein Jahr beträgt und deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt, können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 37 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.Verordnungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, deren Geltungsdauer weniger als ein Jahr beträgt und deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt, können abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7, ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.