Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Empfehlungen und Hinweise

Paragraph 23, (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' (Absatz 2,) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist.

  1. Absatz 2,Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages.
  2. Absatz 3,In dringenden Fällen ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' den Schiffsführern auszuhändigen.
  3. Absatz 4,Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Absatz eins, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 6,) zu berücksichtigen.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151767

Alte Dokumentnummer

N9198914792J