Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Treppelwege
Bezeichnung und Benützung der Treppelwege
§ 35. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.Paragraph 35, (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG 1950) festzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz eins,) zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12151779
Alte Dokumentnummer
N9198914804J