Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 3801.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hafenmeister

Paragraph 38, (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 37, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister).

  1. Absatz 2,Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
  2. Absatz 3,Hafenmeister können nur Personen sein, die
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger sind;
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 130, Absatz 3, erster und zweiter Satz) und die persönliche Verläßlichkeit besitzen;
    3. Ziffer 3
      mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines Kapitänspatentes A oder B oder eines Schiffsführerpatentes A oder B für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
  3. Absatz 4,Für die Überprüfung der Verläßlichkeit (Absatz 3, Ziffer 2,) ist Paragraph 130, Absatz 4, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
  5. Absatz 6,Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153121

Alte Dokumentnummer

N9199222080J