Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Betraute Personen
§ 39. (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in § 37 Abs. 2 genannten Organe im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung, insbesondere derParagraph 39, (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Organe im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung, insbesondere der
Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen,
Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren,
Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten,
Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen,
Regelung der Schiffahrt in Privathäfen,
betrauen. Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(2)Absatz 2,Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 37 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisung gebunden.Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisung gebunden.
Dokumentnummer
NOR12151783
Alte Dokumentnummer
N9198914808J