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§ 40 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 4001.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch acht. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 40, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraph 5, Absatz 2 und 3);
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 5, Absatz 4 und 5);
    4. Ziffer 4
      als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 8,);
    5. Ziffer 5
      als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 9,);
    6. Ziffer 6
      als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 10,);
    7. Ziffer 7
      als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Absatz 11,);
    8. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 13, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
    9. Ziffer 9
      als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 6,);
    10. Ziffer 10
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 8,);
    11. Ziffer 11
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 10,);
    12. Ziffer 12
      eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 17,);
    13. Ziffer 13
      auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
    14. Ziffer 14
      als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 19, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 20, Absatz 2,);
    16. Ziffer 16
      Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 26, Absatz eins,);
    17. Ziffer 17
      auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 27, Absatz eins,);
    18. Ziffer 18
      der Verpflichtung des Paragraph 27, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 19
      als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 29, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht;
    20. Ziffer 20
      als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (Paragraph 30, Absatz eins,);
    21. Ziffer 21
      als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 30, Absatz 2,);
    22. Ziffer 22
      als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 33, Absatz 3 und 4);
    23. Ziffer 23
      die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
    24. Ziffer 24
      gegen Anordnungen von im Paragraph 37, Absatz 2, 6, oder 7 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 38,) oder betrauten Personen (Paragraph 39,) verstößt.
  2. Absatz 3,Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG Geldstrafen einzuheben. Die Ermächtigung ist in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 4,Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 71, 97, 118 und 137 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag ist durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153122

Alte Dokumentnummer

N9199222081J