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§ 44 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

TEIL C

Schiffahrtsanlagen

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 44, (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.

  1. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den Paragraphen 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151788

Alte Dokumentnummer

N9198914813J