Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL C
Schiffahrtsanlagen
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 44. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.Paragraph 44, (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
(2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieses Teiles nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.Die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den Paragraphen 65 und 66 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12151788
Alte Dokumentnummer
N9198914813J