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§ 46 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren

Bewilligungspflicht

Paragraph 46, (1) Die Errichtung und Benützung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung und Benützung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 55,; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 52 Absatz 2, sowie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.
  2. Absatz 3,Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
  3. Absatz 4,Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 65, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151790

Alte Dokumentnummer

N9198914815J