Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Verfahren
Bewilligungspflicht
§ 46. (1) Die Errichtung und Benützung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung und Benützung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.Paragraph 46, (1) Die Errichtung und Benützung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung und Benützung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 55; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 52 Abs. 2 sowie die gemäß § 57 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 55,; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 52 Absatz 2, sowie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.
(3)Absatz 3,Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4)Absatz 4,Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 65 sind unbeschadet der Bestimmung des § 71 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 65, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12151790
Alte Dokumentnummer
N9198914815J