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Art. 1

Fassungen
25.02.1989 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.02.198931.12.1996 BGBl. Nr. 107/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Freistellung von Gasgemischen von Beförderungsvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.02.1989BGBl. Nr. 107/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR sind Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon-Kohlenwasserstoff (Halonen) - Halon 1211 der Klasse 2, Ziffer 4a) und Halon 1301 der Klasse 2, Ziffer 6a) - als Löschmittel und Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a) als Treibmittel gefüllt sind, unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des ADR freigestellt.

1. Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen.

1.1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen müssen den in den ADR-Vertragsstaaten geltenden Druckbehältervorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung sind so zu sichern, daß ein Austreten des Inhalts während der Beförderung ausgeschlossen ist.

1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete Weise voneinander getrennt in vollwandige Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer einzusetzen.

  1. Ziffer 2
    Abfertigungsbeschränkung
    Ein Versandstück darf nicht schwerer als 400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht schwerer als 50 kg sein.
  2. Ziffer 3
    Angaben im Beförderungspapier
    Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  1. Absatz 2,Anmerkung, Absatz 2, wurde nicht vergeben)
  2. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 6. Feber 1989

Bonn, den 25. Oktober 1988

Gesetzesnummer

10011878

Dokumentnummer

NOR12151517

Alte Dokumentnummer

N9198910703L