Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Fehring
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 57 Güssinger Straße von km 218,33 bis km 225,175 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. November 1974, BGBl. Nr. 762, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Fehring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 57 Güssinger Straße von km 218,33 bis km 225,175 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. November 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 762, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Fehring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
NOR12151664
Alte Dokumentnummer
N9198912511H