Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Westendorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von km 12,575 bis km 13,403 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. Jänner 1980, BGBl. Nr. 57, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung Windau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von km 12,575 bis km 13,403 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. Jänner 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 57, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung Windau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR12151667
Alte Dokumentnummer
N9198912514H