Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Moosburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 10,62 bis km 13,44 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. August 1985, BGBl. Nr. 358, bestimmten - Abschnitt „Ratzenegg-Moosburg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von km 10,62 bis km 13,44 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. August 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 358, bestimmten - Abschnitt „Ratzenegg-Moosburg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12151671
Alte Dokumentnummer
N9198912537H