Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 497/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 497/1995
Anl. 101.06.199231.07.1995 § → § BGBl. Nr. 488/1992
Anl. 102.06.198931.05.1992 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1995,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 497/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Beilage römisch eins

ANHANG römisch eins
Planmäßiger Fluglinienverkehr

Abschnitt 1
Flugstrecken

Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen:

A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.

B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.

Abschnitt 2
Flexibilität im Betrieb

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl:

  1. Ziffer eins
    Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;
  2. Ziffer 2
    verschiedene Flugnummern innerhalb einer Luftfahrzeugoperation kombinieren;
  3. Ziffer 3
    Punkte außerhalb, Zwischenpunkte und Darüberhinaus-Punkte des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien auf den Flugstrecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
  4. Ziffer 4
    Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
  5. Ziffer 5
    Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf jedes andere seiner Luftfahrzeuge an jedem Punkt auf den Flugstrecken übertragen; und
  6. Ziffer 6
    Punkte außerhalb eines jeden Punktes in seinem Hoheitsgebiet mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges oder der Flugnummer bedienen und diesen Fluglinienverkehr Fluggästen als Durchgangsverkehr anbieten und ankündigen:
ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen und ohne ein Recht zur Durchführung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren; vorausgesetzt, daß der Fluglinienverkehr einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, bedient.

Abschnitt 3
Wechsel des Luftfahrzeuges

Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist.

Schlagworte

Richtungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12156191

alte Dokumentnummer

N9199549485J