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Art. 11

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 497/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 497/1995
Art. 1102.06.198931.07.1995 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1995,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 497/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Fairer Wettbewerb

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
    in fairer und gleicher Weise Gelegenheit, in dem durch dieses Abkommen erfaßten internationalen Fluglinienverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei gibt jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Gelegenheit, die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder die Regelmäßigkeit des Fluglinienverkehrs, oder die Flugfahrzeugtype oder -typen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Keine der Vertragsparteien darf einseitig den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ein Recht des ersten Einspruchs, eine Beförderungsbeschränkung oder eine Vergütung zur Vermeidung von Einsprüchen, oder irgendein anderes Erfordernis betreffend die Kapazität, die Frequenz oder den Verkehr, das den Absichten dieses Abkommens widersprechen würde, auferlegen.
  4. Ziffer 4
    Keine der Vertragsparteien darf die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Genehmigung verlangen, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage zur Durchsetzung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen erforderlich, oder in einem Anhang zu diesem Abkommen ausdrücklich zugelassen. Wenn eine Vertragspartei die Vorlage für Informationszwecke verlangt, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und -verfahren für Luftverkehrsmittler und die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten.

Schlagworte

Vorlageverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12156186

Alte Dokumentnummer

N9199549480J