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Art. 15

Fassungen
ab 02.06.1989 — BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute02.06.1989 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.06.1989BGBl. Nr. 213/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei) unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12151718

Alte Dokumentnummer

N9198912641H