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Art. 5

Fassungen
ab 02.06.1989 — BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.06.1989 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.06.1989BGBl. Nr. 213/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen

  1. Ziffer eins
    Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
  2. Ziffer 2
    Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im Falle von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.

Schlagworte

Einflug, Einreisevorschrift, Abfertigungsvorschrift, Zollvorschrift, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Paßvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12151708

alte Dokumentnummer

N9198912631H