Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 497/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 497/1995
Art. 802.06.198931.07.1995 BGBl. Nr. 213/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1995,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 497/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Wirtschaftliche Möglichkeiten

  1. Ziffer eins
    Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Flugliniendiensten errichten.
  2. Ziffer 2
    Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
  3. Ziffer 3
    Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling“) durchzuführen oder – nach seiner Wahl – diese Dienste ganz oder teilweise von von ihr auszuwählenden, miteinander konkurrierenden Vertretern durchführen zu lassen. Diese Rechte sind nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben.
  4. Ziffer 4
    Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann den Verkauf von Flugliniendiensten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens, durch Agenten vornehmen, außer wenn die Chartervorschriften des Staates, in dem der Charter seinen Ursprung hat, in Bezug auf den Schutz der Zahlungen von Fluggästen, ihr Kündigungsrecht und ihr Recht auf Rückerstattung anderes bestimmen. Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige Beförderungsdienste verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
  5. Ziffer 5
    Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf Verlangen die über die lokalen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umtauschen und in sein Land überweisen. Umtausch und Überweisung werden prompt und ohne Einschränkungen und Besteuerung zu dem auf die laufenden Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet, an dem Tag, an dem der Beförderer den Erstantrag auf Überweisung stellt.
  6. Ziffer 6
    Den Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, lokale Ausgaben, einschließlich Kauf von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bestreiten. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei können diese Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit lokalen Währungsvorschriften nach ihrem Belieben in frei konvertierbarer Währung bestreiten.
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Vorausgesetzt, daß alle Fluglinienunternehmen in solchen Vereinbarungen erstens dazu ermächtigt sind und zweitens die Erfordernisse, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten, erfüllen, kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei beim Betrieb oder bei der Bereitstellung der zugelassenen Dienste auf den vereinbarten Flugstrecken Vereinbarungen über Zusammenarbeit beim Marketing, wie blocked-space, code-sharing und andere Vereinbarungen über Zusammenarbeit abschließen, mit
      1. Litera i
        einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei; und
      2. Sub-Litera, i, i
        einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittstaates, vorausgesetzt, daß dieser Drittstaat vergleichbare Vereinbarungen nach, von oder über diesen Drittstaat zuläßt oder erlaubt.
    2. Litera b
      Ungeachtet der o. a. Bestimmung in ii) muß jene Vertragspartei, deren Fluglinienunternehmen einen Dienst zwischen einem Punkt in der anderen Vertragspartei und einem Punkt in einem Drittstaat mittels Code-sharing-Vereinbarung mit einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, auf irgendeinem Abschnitt dieses Dienstes, anbietet, jedem Fluglintenunternehmen der anderen Vertragspartei code-sharing mit jedem Fluglinienunternehmen auf jedem Abschnitt des Fluglinienverkehrs zwischen diesem Drittstaat und der anderen Vertragspartei über einen oder mehrere Punkte in der ersten Vertragspartei gestatten.

Schlagworte

Führungspersonal, Verkaufspersonal, Betriebspersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12156183

Alte Dokumentnummer

N9199549477J