Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von km 13,24 (alt) bis km 13,56 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Mai 1977, BGBl. Nr. 291, bestimmten - Abschnitt „Aschach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von km 13,24 (alt) bis km 13,56 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 291, bestimmten - Abschnitt „Aschach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151675
Alte Dokumentnummer
N9198912541H