Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 301/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 301/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abwicklung der Bundeswohnbaufonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 301/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Bundeswohnbaufonds

Allgemeine Abwicklungsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Abdeckung fällig werdender Verpflichtungen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, in der Folge Fonds genannt, kann jeweils auch das Vermögen des anderen Fonds herangezogen werden. Die Fonds haften zur ungeteilten Hand mit ihrem gesamten Vermögen für die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten.
  2. Absatz 2,Die Fonds sind ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite aufzunehmen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Konvertierung der von den Fonds eingegangenen und vom Bund verbürgten Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung von Zwischenfinanzierungen zur Überbrückung unterschiedlicher Fälligkeiten der Rückflüsse aus Darlehensforderungen und der Zahlungsverpflichtungen (einschließlich der Verpflichtungen zur Leistung von Zahlungen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz 4,)
    erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Für Kreditoperationen gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Fonds sind weiters ermächtigt, ab 1. Jänner 1990 zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen mit einer Gesamtlaufzeit bis zu zwölf Monaten auch ohne Haftung des Bundes einzugehen. Der jeweilige Stand an solchen Verpflichtungen darf 10 vH der Bilanzsumme des jeweils letzten geprüften Jahresabschlusses nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Der für die Tätigkeiten der Fonds erforderliche Sachaufwand kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten werden.
  6. Absatz 6,Die Fonds sind ermächtigt, sich bei der technisch-administrativen Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere der Verwaltung bestehender Rechtsverhältnisse, geeigneter physischer oder juristischer Personen zu bedienen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter dieser Voraussetzung sind die Fonds ferner ermächtigt, bei langfristigen Verträgen über rückzahlbare Förderungen oder zur Finanzierung der Fonds dem anderen Vertragsteil eine Vereinbarung zwecks Beendigung des Vertragsverhältnisses anzubieten.
  7. Absatz 7,Die Auflösung der Fonds bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Schlagworte

Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011900

Dokumentnummer

NOR12151565

alte Dokumentnummer

N9198910877L