Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1989Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.Der Erlös aus der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt. (2)Absatz 2,Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1 hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Absatz eins, hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 4, dar.
Schlagworte
Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151568
alte Dokumentnummer
N9198910880L