Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 598/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinden Abfaltersbach und Anras wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 128,800 (alt), umfährt den Ortskern von Abfaltersbach im Norden und bindet bei km 131,236 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Abfaltersbach und Anras aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 109.409 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. April 1980, BGBl. Nr. 184 - mit Ausnahme des Bereiches von km 131,236 bis km 131,880 - und vom 8. Feber 1983, BGBl. Nr. 130, - zur Gänze - aufgehoben.Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. April 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 184 - mit Ausnahme des Bereiches von km 131,236 bis km 131,880 - und vom 8. Feber 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 130, - zur Gänze - aufgehoben.