Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
26.09.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 599/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.09.199031.12.2018 BGBl. Nr. 599/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 599/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 53,980, unterführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen-Selzthal, überbrückt die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach, führt in der Folge nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der vorangeführten Bahnlinie der ÖBB zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei km 69,00 (neu), schließt dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Pyhrn Autobahn an und bindet über den bestehenden „Zubringer Liezen“ bei km 68,888 (alt) wieder in den Bestand der B 146 Ennstal Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Aigen/Wörschach, Liezen/West und Liezen/Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-146-05 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schüssel

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

10011905

Dokumentnummer

NOR12151936

Alte Dokumentnummer

N9199010042L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/599/A1/NOR12151936