Kurztitel
ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 525/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 200/1993Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1993,
Text
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und 212 210 des Anhangs B.1 b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a gilt, zur Beförderung zugelassen in:
Flaschen gemäß Rn. 2212, 1a,
Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1b,
Tanks gemäß Rn. 2212, 1c und Anhang B.1a und B.1b.
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
2,0 MPa (20 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,05 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 gemäß Rn. 10 500 des ADR anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a, einzuhalten.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluoräthan, Kl. 2 ADR'' sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADR''. Die Bezeichnung des Stoffes ist zu unterstreichen.
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
London, den 15. Mai 1990
Wien, den 17. Juli 1990