Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.10.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 625/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.10.199031.12.1996 BGBl. Nr. 625/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Zusammenpackung von Druckgaspackungen der Klasse 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.10.1990BGBl. Nr. 625/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2222 der Anlage A des ADR dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffern 10 und 11, jeweils Buchstaben a und b, mit den in den in der nachstehenden Tabelle genannten Stoffen:

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Rand-    Klasse    Ziffern      Buchstaben    Mengen

nummer

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2301      3        2 bis 6        b und c      in den in

                   31 und                      Rn. 2301 a ange-

                   32                          gebenen Mengen

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2601      6.1          15              c       in den in

                                               Rn. 2601 a ange-

                                               gebenen Mengen

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2801      8            62              c       in den in

                                               Rn. 2801 a ange-

                                               gebenen Mengen

                                               höchstens 5 l oder

                                               5 kg je

      ungefährliche Güter                      Innenverpackung,

                                               höchstens 45 l

                                               oder 45 kg je

                                               Versandstück

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unter folgenden Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden:

1.    Verpackung

1.1   Innenverpackung

Die Druckgaspackungen müssen den für Rn. 2201, Ziffer 10, die Kartuschen den für Rn. 2201, Ziffer 11, geltenden Vorschriften entsprechen; die Innenverpackungen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 müssen den Anforderungen der Rn. 2301 a, 2601 a und 2801 a entsprechen.

1.2 Außenverpackung

Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

  1. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften
    Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
  2. Ziffer 3
    Angaben im Beförderungspapier
    Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.'' Anmerkung, im Bundesgesetzblatt folgt dem Absatz eins, der Absatz 3,)

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 31. August 1990

Bonn, den 20. Juni 1990

Gesetzesnummer

10011908

Dokumentnummer

NOR12151939

Alte Dokumentnummer

N9199010220L