Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - ADR-Novelle 1. Jänner 1990 - Übergangsvorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 442/1995Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Anlage B.1a dürfen
festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden sind und diesen Vorschriften entsprechen, bis 31. Dezember 1993 im internationalen Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung nicht den ab 1. Jänner 1990 geltenden Vorschriften entsprechen;
festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Jänner 1990 nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, nicht aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften, die ab 1. Jänner 1990 gelten, bis 30. September 1999 weiterverwendet werden.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Frankreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Sie tritt darüber hinaus bei Inkrafttreten abweichender Übergangsbestimmungen im Abschnitt I/8 des Anhanges B.1a des ADR außer Kraft.
Paris, den 19. Dezember 1989
Wien, den 29. November 1989
Dokumentnummer
NOR12151956
Alte Dokumentnummer
N9199010588J