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Art. 1

Fassungen
14.02.1990 bis 26.11.1996 — BGBl. Nr. 93/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.02.199026.11.1996 BGBl. Nr. 93/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.02.1990BGBl. Nr. 93/1990

Außerkrafttretensdatum

26.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1996

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Heimschuh wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,300, führt anschließend über die neu zu errichtende Muggenaubachbrücke und bindet bei km 5,700 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Heimschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 3a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

10011922

Dokumentnummer

NOR12151961

Alte Dokumentnummer

N9199010613J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/93/A1/NOR12151961