Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.01.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 121/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.01.199031.12.1992 BGBl. Nr. 121/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Lithiumbatterien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.01.1990BGBl. Nr. 121/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471 Anhang A des ADR dürfen Lithiumbatterien mit fester Kathode (UN 8034) als Gegenstände der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen auf der Straße befördert werden, ohne den Vorschriften des ADR unterstellt zu sein:
  2. Absatz 2,Erfordernisse betreffend Lithiumbatterien

Die betreffenden Lithiumbatterien müssen den folgenden Bestimmungen der zukünftigen Rn. 2901a (3) Anhang A des ADR entsprechen, die in den Dokumenten TRANS/WP15/AC.1/R. 433 und R. 433 Add. 1 enthalten sind:

Lithiumbatterien, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Geräte, die nur derartige Batterien enthalten, unterliegen nicht den für die Klasse 9 in den Anlagen A und B vorgesehenen Bestimmungen:

  1. Litera a
    jede Zelle mit flüssiger Kathode darf höchstens 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;
  2. Litera b
    jede Batterie mit fester Kathode darf höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium oder Lithiumlegierung und jede Batterie mit flüssiger Kathode eine Gesamtmenge von höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;
  3. Litera c
    jede Zelle oder jede Batterie, die nur eine flüssige Kathode enthält, muß luftdicht versiegelt sein;
  4. Litera d
    die Zellen müssen so getrennt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden;
  5. Litera e
    die Batterien müssen getrennt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden, und sie müssen in festen Verpackungen verpackt sein, außer sie sind in elektronischen Geräten eingebaut;
  6. Litera f
    enthält eine Batterie mit flüssiger Kathode mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung, oder enthält eine Batterie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung, darf sie keine Flüssigkeit oder kein Gas enthalten, das als gefährlich angesehen wird, außer diese Flüssigkeit oder dieses Gas wird bei seiner Freisetzung von anderen Werkstoffen der Batterie vollständig absorbiert oder neutralisiert.
  1. Absatz 3,Angaben im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift. Sie erlischt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß ADR Rn. 2901a, außer bei vorherigem Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 24. Jänner 1990

Bern, am 24. August 1989

Gesetzesnummer

10011927

Dokumentnummer

NOR12151966

Alte Dokumentnummer

N9199010642H