Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.03.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 122/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.03.199031.12.1992 BGBl. Nr. 122/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16%

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1993,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.03.1990BGBl. Nr. 122/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen

römisch eins. Peressigsäure mit

  • Strichaufzählung
    höchstens 16% Peressigsäure,
  • Strichaufzählung
    höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
  • Strichaufzählung
    mindestens 39% Wasser,
  • Strichaufzählung
    mindestens 15% Essigsäure,
  • Strichaufzählung
    mindestens 0,05% Stabilisator,
  • Strichaufzählung
    Schwefelsäure 0 bis 1% und
  • Strichaufzählung
    Tensid 0 bis 0,3%
    und römisch zwei. Peressigsäure mit
  • Strichaufzählung
    höchstens 10% Peressigsäure,
  • Strichaufzählung
    höchstens 30% Wasserstoffperoxid,
  • Strichaufzählung
    höchstens 10% Essigsäure,
  • Strichaufzählung
    mindestens 50% Wasser,
  • Strichaufzählung
    Schwefelsäure 0 bis 1% und
  • Strichaufzählung
    mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
  1. Ziffer eins
    Verpackungen
Es sind zu verwenden:
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpackung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiermit die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e) bis g) sinngemäß, für die Außenverpackungen gelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung 4H2.
  • Strichaufzählung
    Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G als Außenverpackung; die höchstzulässigen Füllgewichter der Innenverpackung ergeben sich aus Rn. 3583; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
  • Strichaufzählung
    Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff der Kodierung 1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
    1. Ziffer 2
      Spezialverschluß
    Die Verpackungen (Innenverpackungen sowie gasdichte (Außen-)Verpackungen) müssen entsprechend Rn. 2557 ausgerüstet sein.
    1. Ziffer 3
      Bauartprüfung
    Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden. Dabei sind die Bestimmungen der Rn. 3551 Absatz 5, bei allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden; diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1. die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2 zu prüfen.
    1. Ziffer 4
      Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

5. Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50 Grad C in der zum Transport eingesetzten Verpackung beständig sein.

5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

6. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure, 5.2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 19. Juni 1989

Gesetzesnummer

10011928

Dokumentnummer

NOR12151967

Alte Dokumentnummer

N9199010644H