Kurztitel
ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16%
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1993,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen
I. Peressigsäure mit römisch eins. Peressigsäure mit
höchstens 16% Peressigsäure,
höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
mindestens 15% Essigsäure,
mindestens 0,05% Stabilisator,
Schwefelsäure 0 bis 1% und
Tensid 0 bis 0,3%
und II. Peressigsäure mitund römisch zwei. Peressigsäure mit
höchstens 10% Peressigsäure,
höchstens 30% Wasserstoffperoxid,
höchstens 10% Essigsäure,
Schwefelsäure 0 bis 1% und
mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Es sind zu verwenden:
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpackung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiermit die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e) bis g) sinngemäß, für die Außenverpackungen gelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung 4H2.
Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G als Außenverpackung; die höchstzulässigen Füllgewichter der Innenverpackung ergeben sich aus Rn. 3583; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff der Kodierung 1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
Die Verpackungen (Innenverpackungen sowie gasdichte (Außen-)Verpackungen) müssen entsprechend Rn. 2557 ausgerüstet sein.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden; diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1. die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2 zu prüfen.Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden. Dabei sind die Bestimmungen der Rn. 3551 Absatz 5, bei allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden; diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1. die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2 zu prüfen.
Zulassung und Kennzeichnung
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
5. Sonstige Vorschriften
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 Grad C in der zum Transport eingesetzten Verpackung beständig sein.
5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
6. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure, 5.2, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 19. Juni 1989