Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 175/1994Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a) sowie Staub, Pulver und feine Späne von Zink der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei) erfordern.
(3)Absatz 3,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(4)Absatz 4,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1.2.1990
Bonn, den 16.1.1990
Dokumentnummer
NOR12151968
Alte Dokumentnummer
N9199010646H